Eingliederungshilfen (EGH)
Berechtigt, Leistungen der Eingliederungshilfe zu beziehen, sind Menschen mit Behinderung und Menschen, die von Behinderung bedroht sind (§ 99 SGB IX). Hier ist für unser Angebot für die Erwachsenen mit einer seelischen Behinderung der Bezirk Oberpfalz zuständig. Im Rahmen der Eingliederungshilfe können aber auch Leistungen für Kinder, Jugendliche sowie für junge Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren erbracht werden (§ 35a SGB VIII), wobei die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe in diesen Fällen dann bei dem jeweiligen Jugendamt liegt.
Die genaue Zuständigkeit richtet sich nach dem Alter und dem Bedarf und wird bei Unklarheiten zwischen Jugendamt und Bezirk ausgehandelt. Da wir hier mit beiden Kostenträgern zusammenarbeiten ist eine kontinuierliche Betreuung bzw. der Übergang zwischen Jugendhilfe und Erwachsenenhilfe leicht möglich ohne das es zu einem Betreuerwechsel oder Maßnahmenabbruch kommen muss.