Hilfe zur Erziehung (HzE)
Eltern und andere Personensorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn ohne sie eine gedeihliche Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen in einem Maße gefährdet wäre, dass körperliche, geistige, soziale oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen befürchtet werden müssen. Dabei muss kein schuldhaftes Versagen der Erziehungspersonen vorliegen. Oft sind es auch die Lebensbedingungen einer Familie (wie Arbeitslosigkeit, Armut) oder auch belastende Lebensereignisse (wie Trennung, Krankheit), die einen Hilfebedarf begründen.
Welche Art der Hilfe notwendig und geeignet ist, richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall. In Abstimmung mit den jungen Menschen, Personenberechtigten und gegebenenfalls weiteren Personen, entscheidet das örtliche Jugendamt, welche Hilfestellung sinnvoll und erforderlich ist. Hier bieten wir dann ein breites Angebot an Unterstützung an, beginnend bei den frühen Hilfen für Kleinkindern im Alter von 0-3 Jahre (in Zusammenarbeit mit KoKi), über die sozialpädagogischen Familienhilfen bis hin zu den intensiven Erziehungsbeistandschaften für Jugendliche (bis 18 Jahre) und gegebenen Falls sogar für junge Volljährige.